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Solaranlage als rentable Geldanlage |
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Photovoltaik - Steuern und das Finanzamt
Warum ist eine Solaranlage eine rentable Geldanlage?
Es ist eine einfache Rechnung. Wer Strom einspeist, bekommt Geld dafür - 20 Jahre lang sogar staatlich in fester Höhe garantiert. Wer dafür Kosten hat, darf diese steuerlich absetzen. Meist ein gutes Geschäft.
Wer den durch eine Photovoltaik-Anlage erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeist und dafür eine staatliche Vergütung erhält, gilt im Sinne des Paragrafen 15 des Einkommensteuergesetzes als Gewerbetreibender. Ein Gewerbe muss jedoch nicht zwangsläufig angemeldet werden: Da die Lieferung des Stroms nur an einen Netzbetreiber erfolgt, liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr laut Gewerbeordnung nicht vor. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch Grundvoraussetzung. Über die nächsten 20 Jahre muss also ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten sein. Auf Grund der hohen Einspeisevergütung und der stark gesunkenen Modulpreise ist dies bei neuen Solaranlagen im Allgemeinen schon nach 12 bis 15 Jahren der Fall, da die Anlage sich bis dahin meist getilgt hat. Als Unternehmer besteht grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht. Ausser: Lag der Bruttoumsatz des Gewerbes im Vorjahr unterhalb von 17 500 Euro und wird er im laufenden Jahr nicht mehr als 50 000 Euro betragen (Im Normalfall ist es so - ausser bei Großanlagen) , kann sich der Betreiber der Solaranlage als sogenannter Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Diese Option sollte jedoch auf keinen Fall genutzt werden. Mit dem Status des umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers besteht nämlich die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der Solaranlage KOMPLETT vom Finanzamt erstatten zu lassen. Dazu zählen auch Planungsarbeiten im Vorfeld oder eventuell notwendige Verstärkungen von Dachsparren wenn die Statik den Einbau einer Solaranlage nicht zulässt oder auch Dachreparaturen, wenn sie dafür notwendig sind.
Mit der Umsatzsteuerpflicht kommt dann allerdings auch bei der Stromeinspeisung etwas Arbeit auf den Solarunternehmer zu. Er muss dem Netzbetreiber nämlich 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung in Rechnung stellen und diese ans Finanzamt abführen. Die staatlich festgeschriebenen Sätze, die der private Stromproduzent bekommt, sind daher Nettobeträge.
Staatliche Zuschüsse sind keine Einnahmen
Gewinne und Verluste aus dem Solarbetrieb werden anhand einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, wenn der Umsatz im Kalenderjahr nicht höher als 500 000 Euro und der Gewinn nicht höher als 50 000 Euro ausfällt. Betriebseinnahmen (Einspeisevergütung) und -ausgaben (z.B. Versicherung, Wartung, Abschreibung, Kreditzinsen, Miete oder Kauf + Wartung für Stromzähler) werden saldiert. Was übrig bleibt, stellt den steuerlichen Gewinn beziehungsweise den Verlust dar. Staatliche Zuschüsse werden nicht als Einnahmen verbucht, sondern müssen von den Anschaffungskosten der Anlage abgezogen werden.
Abschreibungen sind für Anlagen, die nach dem 31.12.2007 ans Netz gingen und gehen, nur noch linear möglich. Über 20 Jahre können jedes Jahr fünf Prozent der Netto-Anschaffungskosten (bei Optierung auf Umsatzsteuerpflicht) steuerlich geltend gemacht werden. Im Anschaffungsjahr oder in einem der folgenden vier Jahre ist zudem eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent des Netto-Kaufpreises möglich. Dies ist nur bei hohen Einkommen sinnvoll. Um diese nutzen zu können, darf der Gewinn aus dem Photovoltaik-Betrieb jedoch nicht mehr als 100 000 Euro betragen. Mit normalen Privatanlagen sind solch hohe Einkünfte aber bei Weitem nicht zu erzielen.
Anschaffungskosten (1.5.2009)
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50.000 EUR
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lineare Abschreibung 2009
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1666 EUR
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Sonderabschreibung 2009 (20 %)
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10000 EUR
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lineare Abschreibung 2010
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2500 EUR
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lineare Abschreibung 2011
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2500 EUR
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lineare Abschreibung 2012
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2500 EUR
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lineare Abschreibung 2013
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2500 EUR
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Restwert nach 5 Jahren zu verteilen auf 15 Jahre
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28334 EUR
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lineare Abschreibung ab 2014
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1889 EUR p. a.
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_____ Quelle: eigene Berechnungen
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